Ärzte und Werbung in Deutschland

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Möchte Ihnen hier einige Hinweise für Werbung von Ärzten geben.

Die nebenstehende Textvorlage betrifft den Beschluß des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach.

Wir übernehmen keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit oder aktuelle Auslegung. Bitte lesen Sie die Informationen ggf. in den aktuellen Veröffentlichungen nach. Für die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen ist der Inserent selbst verantwortlich.

C/ Nr. 5
(1) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts (Abs.2) und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Abs.3) sind in den Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistung unterbleibt.

(2) Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder Behandlungsmaßnahmen für Zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen.

(3) Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die Organisation der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in dieser selbst betreffen.
Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein.

Nr. 6
Öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen

(1) Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen (virtuelle Schaufenster) gelten die Vorschriften der §27 und §28, sowie des Kapitels C, Nr.1, Nr.2 und Nr.3 Abs.3 entsprechend.

Die Veröffentlichung von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen zugelassenen Mitteilungen (Kapitel C Nr.5) ist in Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch ein verläßlich technisches Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassene Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.

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Das System WORLD24.NET erfüllt nach unserer Meinung diese Auflagen, denn ein gefundener Eintrag wird in einer Liste angezeigt. Im Kurztext sind Hinweise wie auf dem Praxisschild möglich und nach einem Klick (weitere Nutzerabfrage) kommt der User auf die Informationen zu Behandlung, Ausstattung etc.