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Euroclinic.net
Möchte Ihnen hier einige Hinweise für Werbung von Ärzten
geben.
Die
nebenstehende Textvorlage betrifft den Beschluß des 100. Deutschen
Ärztetages in Eisenach.
Wir
übernehmen keinerlei Verantwortung für die Richtigkeit
oder aktuelle Auslegung. Bitte lesen Sie die Informationen ggf.
in den aktuellen Veröffentlichungen nach. Für die Beachtung
der jeweiligen Bestimmungen ist der Inserent selbst verantwortlich.
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C/
Nr. 5
(1) Sachliche Informationen medizinischen
Inhalts (Abs.2) und organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung
(Abs.3) sind in den Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der
Patienten zulässig, wenn eine werbende Herausstellung des Arztes
und seiner Leistung unterbleibt.
(2)
Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen
bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis des Arztes
zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder
Behandlungsmaßnahmen für Zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise
auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des
Arztes im Rahmen seines Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung
ausmachen.
(3)
Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise,
welche die Organisation der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten
in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in dieser
selbst betreffen.
Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefonnummern,
Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im Bezug auf
öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze,
besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen
Hinweisen sein.
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Nr.
6
Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
(1)
Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen,
insbesondere für Praxisinformationen (virtuelle Schaufenster) gelten die
Vorschriften der §27 und §28, sowie des Kapitels C, Nr.1, Nr.2 und Nr.3
Abs.3 entsprechend.
Die
Veröffentlichung von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen
zugelassenen Mitteilungen (Kapitel C Nr.5) ist in Computerkommunikationsnetzen
gestattet, wenn durch ein verläßlich technisches Verfahren sichergestellt
ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage
des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild
zugelassene Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage
die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.
Euroclinic.net
Das System WORLD24.NET erfüllt nach unserer Meinung diese Auflagen,
denn ein gefundener Eintrag wird in einer Liste angezeigt. Im Kurztext
sind Hinweise wie auf dem Praxisschild möglich und nach einem Klick
(weitere Nutzerabfrage) kommt der User auf die Informationen zu Behandlung,
Ausstattung etc.
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